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Genfer Flüchtlingskonvention

28.07.1951

Genfer Flüchtlingskonvention

Sie gilt als die „Magna Charta“ der Flüchtlinge. Am 28. Juli 1951 verabschiedete eine UNO-Konferenz in Genf das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – auch bekannt als „Genfer Flüchtlingskonvention“. Damit kam eine 30 Jahre an‧dauernde Beratung zum Abschluss. Denn bereits kurz nach Ende des Ersten Weltkriegs hatte der Völkerbund in den Flüchtlingsströmen ein Problem erkannt, das nur international zu lösen war. Die Massen von Flüchtlingen und Vertriebenen infolge des Zweiten Weltkriegs beschleunigten den Abschluss der Arbeit. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete die Konven‧tion bereits im November 1951, die Deutsche Demokratische Republik erst 1990.

Nach der Konvention sind Menschen als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Zudem dürfen Schutzsuchende nicht in den Verfolgerstaat zurückgeführt werden. In der Ära des Kalten Krieges beschränkte sich die Konvention zunächst auf Flücht‧linge, die aus dem kommunistischen Osteuropa flohen. Das Zusatzprotokoll von 1967 erfasste dann die globale und zeitlich unbeschränkte Dimension von Massenfluchten. Binnenvertriebene, Wirtschafts- und Umweltflüchtlinge fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich. Auch Flucht vor Krieg muss nicht zwingend ein Anerkennungsgrund ein. Trotz Einschränkungen gilt die Flüchtlingskonvention als ein Meilenstein für den Schutz der Menschenrechte.

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