Im April 1220 wurde der zehnjährige Heinrich, Sohn des Staufers Friedrich II., in Frankfurt am Main zum Mitkönig gewählt und gekrönt. Als Dank für ihre einträchtige Wahl stellte Friedrich II. den geistlichen Fürsten des römisch-deutschen Reichs ein umfassendes Privileg aus. In der seit dem 19. Jahrhundert als „Confoederatio cum principibus ecclesiasticis“ (Übereinkunft mit den geistlichen Fürsten) bezeichneten Urkunde versprach der Staufer unter anderem den Fürsten, in ihren Territorien gegen ihren Willen keine neuen Münzprägestätten oder Zollstationen zu errichten, außerdem auf das Spolienrecht zu verzichten, welches den König dazu berechtigte, den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Klerikers einzuziehen, und dazu den geistlichen Fürsten das Verfügungsrecht über frei gewordene Kirchenlehen zu überlassen.
Dass Friedrich damit wichtige Regalien (Königsrechte) an die geistlichen Fürsten abtrat – eine ähnliche Urkunde, das „Statutum in favorem principum“ (Gesetz zugunsten der Fürsten), stellte er 1231 auch für die weltlichen Fürsten aus –, wurde in der älteren Forschung zumeist als radikaler Verzicht auf die Regalienhoheit und einschneidende Schwächung des Zentral‧königtums zugunsten der Fürsten, ja als Beginn der Territorialisierung überhaupt bewertet. Inzwischen hat man erkannt, dass Friedrich in diesen Urkunden keine Königsrechte preisgab, die de facto nicht längst schon auf die einzelnen Fürsten übergegangen gewesen wären. Friedrich reagierte mit den Privilegien von 1220 und 1231 nicht auf neue Forderungen der Fürsten, sondern bestätigte einen Status quo.